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CH-BS
§ 46 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Wahlverfahren
Bürgerrecht und Volksrechte - Wahlen
§ 46 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Wahlverfahren
1. Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.
2. ...
3. Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen gilt das Majorzwahlverfahren.