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§ 44 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Volkswahlen

Bürgerrecht und Volksrechte - Wahlen
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§ 44 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Volkswahlen

1. Die Stimmberechtigten wählen

a) die Mitglieder des Grossen Rates,

b) die Mitglieder des Regierungsrates,

c) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin,

d) die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen,

e) * ...

f) * ...

g) die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.

2. Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.

3. An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind.

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