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§ 43 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Schutz

Bürgerrecht und Volksrechte - Stimmrecht
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§ 43 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Schutz

1. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.

2. Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.

3. Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.

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