111.100
CH-BS
§ 42 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausübung
Bürgerrecht und Volksrechte - Stimmrecht
§ 42 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausübung
1. Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2. Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.