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§ 41 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Inhalt

Bürgerrecht und Volksrechte - Stimmrecht
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§ 41 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Inhalt

1. Stimmberechtigte haben das Recht

a) an den Abstimmungen teilzunehmen,

b) Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden,

c) Initiativen und Referenden einzuleiten und zu unterzeichnen.

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