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§ 40 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Voraussetzungen

Bürgerrecht und Volksrechte - Stimmrecht
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§ 40 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Voraussetzungen

1. Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

2. Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.

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