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111.100 CH-BS

§ 4 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Interparlamentarische Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Interparlamentarische Zusammenarbeit

1. Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.

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