111.100
CH-BS
§ 4 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Interparlamentarische Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Interparlamentarische Zusammenarbeit
1. Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.