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§ 39 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Einbürgerung

Bürgerrecht und Volksrechte - Bürgerrecht[[1]](#titletitle_text_fn_901484_2_1_c)
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§ 39 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Einbürgerung

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung.

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