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CH-BS
§ 38 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Öffentliche Sachen und Regale
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 38 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Öffentliche Sachen und Regale
1. Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum aus.
2. Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu.
3. Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.
4. Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
5. Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten.