111.100
CH-BS
§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kultur
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kultur
1. Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.
2. Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.