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§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kultur

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kultur

1. Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.

2. Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.

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