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CH-BS
§ 33 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Umweltschutz
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 33 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Umweltschutz
1. Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser.
2. Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.
3. Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.
4. Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Einflüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken.