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§ 32 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Wasser

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 32 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Wasser

1. Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers.

2. Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind.

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