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§ 31 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Energie

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 31 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Energie

1. Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversorgung.

2. Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3. Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken.

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