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CH-BS
§ 30 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verkehrspolitik
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 30 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verkehrspolitik
1. Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang.
2. Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.