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§ 29 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Wirtschaft und Arbeit

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 29 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Wirtschaft und Arbeit

1. Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft.

2. Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik.

3. Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

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