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§ 28 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufsicht über das Gesundheitswesen

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 28 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Aufsicht über das Gesundheitswesen

1. Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.

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