111.100
CH-BS
§ 28 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufsicht über das Gesundheitswesen
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 28 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Aufsicht über das Gesundheitswesen
1. Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.