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CH-BS
§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Spitäler
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Spitäler
1. Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
2. Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.