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§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Spitäler

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Spitäler

1. Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

2. Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.

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