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CH-BS
§ 25 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 25 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften
1. Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.