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§ 25 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 25 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften

1. Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.

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