111.100
CH-BS
§ 24 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Öffentliche Sicherheit
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 24 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Öffentliche Sicherheit
1. Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.
2. Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung.