111.100
CH-BS
§ 23 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Erwachsenenbildung
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 23 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Erwachsenenbildung
1. Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.