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§ 23 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Erwachsenenbildung

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 23 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Erwachsenenbildung

1. Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.

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