111.100
CH-BS
§ 22 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Berufsbildung
Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 22 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Berufsbildung
1. Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.
2. Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.