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§ 22 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Berufsbildung

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 22 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Berufsbildung

1. Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.

2. Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.

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