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§ 21 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Universität und Fachhochschulen

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 21 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Universität und Fachhochschulen

1. Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an.

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