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§ 20 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Aufsicht über nichtstaatliche Schulen

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 20 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Aufsicht über nichtstaatliche Schulen

1. Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

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