111.100
CH-BS
§ 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Stellung im Bund
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Stellung im Bund
1. Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2. Er
a) wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit,
b) unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben,
c) übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
3. Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
4. Der Kanton setzt sich für gute und stabile Beziehungen der Schweiz mit der Europäischen Union und den Nachbarländern ein.