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§ 19 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Schulbesuch

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 19 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Schulbesuch

1. Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch.

2. Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben.

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