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§ 18 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen und Heime

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 18 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen und Heime

1. Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime.

2. Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt.

3. Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.

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