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§ 16 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Überprüfung der Aufgabenerfüllung

Staatsziele und Staatsaufgaben
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§ 16 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Überprüfung der Aufgabenerfüllung

1. Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit.

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