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§ 150 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015

Übergangsbestimmungen
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§ 150 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015

1. Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert.

2. Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.

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