111.100
CH-BS
§ 149 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)
Übergangsbestimmungen
§ 149 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)
1. Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.