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§ 149 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)

Übergangsbestimmungen
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§ 149 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)

1. Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.

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