111.100
CH-BS
§ 148 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Dringliche Grossratsbeschlüsse
Übergangsbestimmungen
§ 148 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Dringliche Grossratsbeschlüsse
1. Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.