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§ 148 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Dringliche Grossratsbeschlüsse

Übergangsbestimmungen
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§ 148 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Dringliche Grossratsbeschlüsse

1. Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.

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