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§ 147 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen

Übergangsbestimmungen
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§ 147 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen

1. Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.

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