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§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Grosser Rat

Übergangsbestimmungen
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§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Grosser Rat

1. Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.

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