111.100
CH-BS
§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Grosser Rat
Übergangsbestimmungen
§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Grosser Rat
1. Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.