111.100
CH-BS
§ 141 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 141 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Inkrafttreten
1. Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.
2. Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.
3. Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.