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§ 141 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen
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§ 141 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Inkrafttreten

1. Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.

2. Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.

3. Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.

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