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§ 140 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Schutz der Gemeindeautonomie

Revision der Verfassung
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§ 140 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Schutz der Gemeindeautonomie

1. Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.

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