111.100
CH-BS
§ 136 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften
Kirchen und Religionsgemeinschaften - Gemeinsame Bestimmungen
§ 136 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften
1. Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.
2. An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.