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§ 136 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften

Kirchen und Religionsgemeinschaften - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 136 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften

1. Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.

2. An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.

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