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CH-BS
§ 133 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
Kirchen und Religionsgemeinschaften - Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 133 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
1. Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie
a) gesellschaftliche Bedeutung haben,
b) den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren,
c) über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und
d) den jederzeitigen Austritt zulassen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.
3. Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.
4. Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.