111.100
CH-BS
§ 129 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Untergeordnete Körperschaften und Anstalten
Kirchen und Religionsgemeinschaften - Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 129 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Untergeordnete Körperschaften und Anstalten
1. Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen.
2. Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3. Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.
4. Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.