111.100
CH-BS
§ 121 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Mittelbeschaffung
Finanzordnung
§ 121 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Mittelbeschaffung
1. Der Kanton beschafft seine Mittel
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b) aus den Erträgen seines Vermögens,
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter,
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.