Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 12 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verfahrensgarantien

Grundrechte und Grundrechtsziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verfahrensgarantien

1. Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich

a) der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen innert angemessener Frist,

b) der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht,

c) der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

d) der Anspruch auf das durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gericht,

e) das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schutz der Grundrechte,

f) die Rechte bei Freiheitsentzug und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung,

g) die Unschuldsvermutung im Strafverfahren,

h) das Verbot doppelter Strafverfolgung.

← § 11 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 13 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →