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§ 116 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verfassungsgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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§ 116 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verfassungsgerichtsbarkeit

1. Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht

a) Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann,

b) auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zulässigkeit von Volksinitiativen,

c) Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten Initiative durch den Grossen Rat,

d) Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Gemeinden.

2. Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden

a) Verfassungsbestimmungen,

b) Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtungen gemäss Abs. 1 lit. d),

c) vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates,

d) die Dringlicherklärung eines Gesetzes,

e) Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerkennung von privatrechtlich organisierten Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt oder entzieht.

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