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§ 112 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Allgemeines

Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
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§ 112 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Allgemeines

1. Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen.

2. Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.

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