111.100
CH-BS
§ 112 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Allgemeines
Kantonale Behörden - Richterliche Behörden
§ 112 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Allgemeines
1. Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen.
2. Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.