111.100
CH-BS
§ 111 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kantonale Verwaltung
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
§ 111 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kantonale Verwaltung
1. Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem sind zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen.
3. Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor.
4. Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen.
5. Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden.
6. Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung.