111.100
CH-BS
§ 110 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Weitere Aufgaben
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
§ 110 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Weitere Aufgaben
1. Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben
a) die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b) die Mitwirkung im Bund, soweit sie nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist,
c) die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind,
d) * die Verleihung des Kantonsbürgerrechts,
e) die jährliche Rechenschaftsablage über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates,
f) die Erwahrung der kantonalen Volksabstimmungen.
2. Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.