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§ 11 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Grundrechtsgarantien

Grundrechte und Grundrechtsziele
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§ 11 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Grundrechtsgarantien

1. Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich

a) das Recht auf Leben,

b) das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit,

c) das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung,

d) das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels,

e) das Recht auf Freiheit und Sicherheit,

f) das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung,

g) der Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation,

h) das Recht auf Ehe und Familie,

i) das Recht auf ehe- und familienähnliche Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens,

j) der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Berichtigung falscher Daten,

k) die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

l) die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit,

m) die Versammlungs-, Vereinigungs- und Kundgebungsfreiheit,

n) das Recht auf Bildung,

o) das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen,

p) die Freiheit der Kunst,

q) die Freiheit der Wissenschaft,

r) der Schutz des Eigentums,

s) das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung,

t) das Recht auf Hilfe in Notlagen,

u) die Niederlassungsfreiheit,

v) das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen.

2. Diese Verfassung gewährleistet überdies

a) das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht,

b) das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beantwortung innerhalb einer angemessenen Frist,

c) * dass der Kanton das Recht auf Wohnen anerkennt. Er trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Personen, die in Basel-Stadt wohnhaft und angemeldet sind, sich einen ihrem Bedarf entsprechenden Wohnraum beschaffen können, dessen Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigt. - Umsetzungsfrist: Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten umzusetzen.

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