111.100
CH-BS
§ 103 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kollegialbehörde
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
§ 103 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kollegialbehörde
1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2. Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.