Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 103 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Kollegialbehörde

Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 103 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Kollegialbehörde

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2. Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.

← § 102 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 104 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →