111.100
CH-BS
§ 102 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Regierungspräsidium
Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
§ 102 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Regierungspräsidium
1. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode.
2. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen.