Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 102 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Regierungspräsidium

Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 102 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Regierungspräsidium

1. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode.

2. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen.

← § 101 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 103 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →