Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.100 CH-BS

§ 101 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Stellung und Zusammensetzung

Kantonale Behörden - Regierungsrat und Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (151 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 101 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Stellung und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.

2. Er zählt sieben Mitglieder.

← § 100 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Der Kanton Basel-Stadt § 102 Verfassung des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →