111.100
CH-BS
§ 100 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat
Kantonale Behörden - Grosser Rat
§ 100 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat
1. Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.