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§ 10 Verfassung des Kantons Basel-Stadt - Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben

Grundrechte und Grundrechtsziele
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§ 10 Verfassung des Kantons Basel-Stadt · Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben

1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

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