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980.112 CH-BL

§ 7 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Dauer der Vereinbarung

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§ 7 Vereinbarung Seuchenwehr · Dauer der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

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